§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
Deutsch-Französische Gesellschaft e.V. Oldenburg i. O.
(Französische Fassung: Association franco-allemande d’Oldenbourg)
und hat ihren Sitz in Oldenburg.
Die Gesellschaft ist politisch und konfessionell neutral.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 II Nr. 13 AO.
Zweck des Vereins ist die Pflege der Beziehungen zwischen Deutschland und Frankreich, insbesondere auf kulturellem und gesellschaftlichem Gebiet.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Veranstaltung von Vorträgen, Sprachförderung durch Literatur- und Gesprächskreise, Ausstellungsfahrten, Filmvorführungen, Konzerten u. ä.
- Unterstützung von unter a genannten, von dritter Seite durchgeführten Unternehmungen.
- Kooperation mit der Partnergesellschaft CFA (Cholet-France-Allemagne) in Cholet zur Unterstützung der Städtepartnerschaft zwischen Oldenburg und Cholet.
- Einrichtung einer Bibliothek.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Die Ehrenmitgliedschaft kann ordentlichen Mitgliedern, die die Ziele der Gesellschaft in hervorragender Weise gefördert haben, und anderen Personen, die in gleicher Weise tätig geworden sind, durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung verliehen werden. Sie verleiht alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, entbindet jedoch von der Zahlung von Beiträgen.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Bei Aufnahme nach dem 1. November gilt der Beitrag bereits für das folgende Kalenderjahr. Der Rest des laufenden Geschäftsjahres bleibt beitragsfrei.
Beitragsrückstände sind zwei Monate nach schriftlicher Aufforderung zu begleichen.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Für Einberufung, weitere Anträge, Beschlussfassung und Protokollführung gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Regelmäßige Gegenstände der Tagesordnung und Beschlussfassung sind:
- der Bericht des Vorstandes
- die Entlastung des Vorstandes
- der Bericht des Schatzmeisters
- der Prüfungsbericht der Kassenprüfer
- die Entlastung des Schatzmeisters
- die Neuwahl des Vorstandes
- die Neuwahl des Beirates
- die Neuwahl der Kassenprüfer
- Verschiedenes
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus, so kann sich der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aus den Gesellschaftsmitgliedern ergänzen.
Der Vorstand leitet die Gesellschaft und führt die laufenden Geschäfte. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und sorgt in freier Entscheidung für das Wohl der Gesellschaft. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand verteilt die Geschäfte unter sich nach seinem Ermessen. Er hat das Recht, für besondere Angelegenheiten Ausschüsse einzusetzen und zu seiner Unterstützung weitere Mitglieder heranzuziehen und mit der Durchführung einzelner Maßnahmen zu betrauen.
Der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Vorstandssitzungen. Er beruft den Vorstand ein, sobald die Lage der Geschäfte es erfordert oder ein Vorstandsmitglied es beantragt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung.
Die Beschlüsse können auch auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege gefasst werden.
§ 13 Der Beirat
Der Beirat besteht mindestens aus zwei Mitgliedern.
Der Beirat berät den Vorstand und steht ihm mit Wort und Tat zur Seite.
§ 14 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Vor Einberufung dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder durch Rundschreiben zur Äußerung aufzufordern.
Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Niedersachsen zur Verwendung für die Landesbibliothek Oldenburg bzw. an die nach § 16 bestimmte öffentliche Bibliothek mit der Verpflichtung, die Bücher unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden, und weiterhin der Öffentlichkeit zugängig zu machen.
Nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Geldmittel fallen gleichfalls an die Landesbibliothek bzw. an die in § 16 erwähnte Bibliothek mit der Auflage, die Geldmittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden, um hiermit den Bücherbestand der Gesellschaft weiter aufzustocken.
§ 16 Die Bibliothek
Die Bibliothek der Deutsch-Französischen Gesellschaft ist der Landesbibliothek Oldenburg auf unbestimmte Zeit als Dauerleihgabe zur Verfügung gestellt worden. Sie bleibt aber Eigentum der Gesellschaft. Darüber besteht mit der Landesbibliothek ein Vertrag.
Sollte die Landesbibliothek nicht mehr in der Lage sein, die Bücher der Deutsch-Französischen Gesellschaft im bisherigen Ausmaße der breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen, behält sich die Gesellschaft vor, ihre Bücher einer anderen öffentlichen Bibliothek in Oldenburg unter den gleichen Auflagen zur Verfügung zu stellen.
Oldenburg, den 04.04.2023